BMW darf kopiert werden, Vespa nicht: Designschutz vs. Urheberrecht

Darf BMW kopiert werden, Piaggio aber nicht?
Vespa und Porsche 911 setzen auf Urheberrecht

Veröffentlicht am 05.05.2025
1946 Vespa 98
Foto: Piaggio

Normalerweise endet der Designschutz in der EU und Deutschland nach 25 Jahren. Diese Grenze gilt auch für Fahrzeugdesigns wie Vespa-Roller und Porsche-Sportwagen. Doch Vespa und Porsche berufen sich zusätzlich auf das Urheberrecht.

Designschutz vs. Urheberrecht

  • Designschutz: Maximal 25 Jahre, schützt die äußere Gestaltung.
  • Urheberrecht: Schützt individuelle, schöpferische Werke 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers. Es entsteht automatisch, wenn eine Schöpfung künstlerische Gestaltungskraft besitzt.

Wie nutzen Vespa und Porsche das Urheberrecht?

Vespa (Piaggio): Das klassische Vespa-Design der 1940er/1950er Jahre gilt als künstlerisches Werk. Gerichte bestätigten dies, sodass Piaggio Nachbauten verbieten kann, obwohl der Designschutz abgelaufen ist.

Porsche (911): Auch das Design der Porsche 911-Modelle ab 1963 wird als urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk anerkannt. Die charakteristische Silhouette erfüllt die nötige Schöpfungshöhe.

Das bedeutet: Bestimmte Fahrzeugdesigns genießen weiterhin Schutz durch das Urheberrecht, der erheblich länger dauert.

Wie ist das bei anderen Motorradherstellern? Vespa ist das erfolgreichste Beispiel für durchgesetzten Urheberrechtsschutz. Die Ducati 916 gilt als "fast sicher urheberrechtlich schutzfähig", obwohl es wenige Präzedenzfälle gibt. Harley-Davidson setzt eher auf Marken- und Formenschutz. Nur die Vespa hat nachweislich urheberrechtlichen Schutz für ihr klassisches Design. Andere wie Ducati 916, MV Agusta F4 und Harley Sportster sind designhistorisch bedeutsam, aber ohne bestätigten Urheberrechtsschutz.

Warum ist der Golf I nicht urheberrechtlich geschützt?

Aber nicht jeder Oldtimer oder Designklassiker ist automatisch urheberrechtlich geschützt. Voraussetzung ist eine künstlerische Eigenart, die über reine Funktionalität hinausgeht. Der VW Golf I (1974) etwa erhielt keinen Urheberrechtsschutz, da sein Design als funktional und nicht künstlerisch galt. Giorgio Giugiaro entwarf eine klare, kantige Form, die praktisch und kostengünstig sein sollte. Gerichte sahen die nötige Schöpfungshöhe nicht überschritten. Der Schutz bestand durch Designrecht, lief aber ab. Heute schützt man den Golf I primär über Markenrecht, nicht über Urheberrecht.

Im Vergleich: Beim Porsche 911 und Vespa erkannte man die Form als künstlerisches Werk an, beim Golf I hingegen als "reine Zweckform".

Wie lange gilt der Urheberrechtsschutz bei Vespa und Porsche 911?

Der urheberrechtliche Schutz endet 70 Jahre nach dem Tod des jeweiligen Schöpfers, und zwar am 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Danach sind die Werke gemeinfrei und können frei verwendet werden. Aber: Bei komplexen Produkten wie Fahrzeugen gibt es manchmal mehrere Beteiligte (z.B. technische Entwickler, weitere Designer). In der Praxis wird aber meist nur das prägende künstlerische Design gewertet. Deshalb rechnen wir an den Beispielen von Vespa und Porsche einmal durch, wie lange das Design noch urheberrechtlich geschützt sein könnte – ohne Gewähr.

  • Der maßgebliche Designer der Ur-Vespa war Corradino D’Ascanio. Geburtsjahr: 1891; Todesjahr: 1981. Davon abgeleitet wäre das Schutzende am 31. Dezember 2051.
  • Der ursprüngliche Designer des Porsche 911 war Ferdinand Alexander Porsche ("Butzi" Porsche). Geburtsjahr: 1935; Todesjahr: 2012. Davon abgeleitet wäre das Schutzende 31. Dezember 2082.

Dürfen andere Hersteller nun kopiert werden?

Die Spezialisten des Deutschen Patent- und Markenamts sagen: Ein neues Motorraddesign kann grundsätzlich geschützt werden, darf aber nicht bereits bestehen. Es muss Eigenart und ein Alleinstellungsmerkmal haben. Das Design muss sich im Gesamteindruck von bestehenden Designs unterscheiden. Die Abgrenzung, wann ein neues Design ein bereits geschütztes Design verletzt, ist schwierig und langwierig. Der maximale Schutz für ein Design beträgt 25 Jahre. Porsche 911 und Piaggio Vespa kann das egal sein, denn bei beiden Fahrzeugen handelt es sich um anerkannte Kunstwerke, weshalb hier das Urheberrecht greift.